Sanierungssatzung Beverau ist bestandskräftig

Das OVG NRW hat einen Normenkontrollantrag, der sich gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung Beverau gerichtet hatte, abgelehnt, weil es keine Antragsbefugnis der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Nießbraucher gebe.

Das OVG hat ausgeführt, dass diese Sanierungssatzung schwerpunktmäßig die Entwicklung des Gutes Branderhof und seine nähere Umgebung betreffe, während es für eine Enteignung von Eigentum, der Ausübung des Sanierungsvorkaufsrechts und Beitragspflichten keine Anhaltspunkte gebe; zwar seien die Betroffenen zur Auskunft verpflichtet, müssten sich im Fall der Inanspruchnahme durch die Stadt allerdings mit eigenen Klagen dagegen zur Wehr setzen.

Mit dieser OVG-Entscheidung ist die Sanierungssatzung Beverau nunmehr zwar bestandskräftig geworden, und zwar ohne, dass eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung insbesondere des sehr großen Sanierungsgebietes einschließlich der Wiese zwischen Eselsweg und Kaserne erfolgt sei. Allerdings dürfte nach dieser Entscheidung voraussichtlich nicht mit erheblichen Nachteilen für die Betroffenen zu rechnen sein.